Vererben | Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Oft ist der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge gerade nicht gewollt. Um von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen zu treffen, muss ein Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Hierbei hat der Erblasser weitgehende Gestaltungsfreiheit. Allerdings ist hier im Detail Vorsicht geboten. Viele Begriffe haben im Erbrecht eine andere Bedeutung als der Laie vermutet. Es beginnt schon bei den Begriffen „Erben“ und „Vermachen“, die streng voneinander zu trennen sind, da sie unterschiedliche Bedeutung haben. Häufig wird in privatschriftlichen Testamenten auch laienhaft von Vor- und Nacherbschaft gesprochen, mit zum Teil weitreichenden Folgen.
Gerne beraten wir Sie zur gesetzlichen Erbfolge und gleichen mit Ihnen ab, ob diese Ihren Vorstellungen entspricht. Wenn hier Handlungsbedarf besteht, formulieren wir für Sie ein rechtssicheres Testament oder einen Erbvertrag, das Ihre Wünsche abdeckt.
Testament | Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – also als Ganzes handschriftlich geschrieben – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testament enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Fragestellungen wie die Erteilung von Vollmachten, die Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen und anderer Aspekte sollten bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas, die nicht unterschätzt werden sollte.
Erbvertrag | Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tod eines Vertragspartners vorbehaltlich anderer Regelungen gar nicht mehr. Diese Bindung ist vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in einem weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußert flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Weitere Gestaltungsinstrumente | Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir als Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Vermächtnis | Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testamentsvollstreckung | Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Benennung eines Vormunds | Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für Ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.
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