Gebührenerhebungspflicht | Notarinnen und Notare dürfen und müssen für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen erheben. Die Höhe der Gebühren ist weder aufwandsbezogen, noch steht sie im Ermessen des Notars. Maßgeblich sind ausschließlich die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegten Werte. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind danach unzulässig, so dass die Gebühr bei jedem deutschen Notar grundsätzlich gleich hoch ausfällt. Bei der Gebührenerhebung wird an den Geschäftswert des jeweiligen Vorgangs angeknüpft. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch regelmäßige Geschäftsprüfungen seitens des Präsidenten des Landgerichts bzw. der Notarkasse gewährleistet.
Soziales Gebührensystem | Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt dazu, dass Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Umgekehrt muss der Notar bei Geschäften mit hohen Geschäftswerten höhere Gebühren verlangen. Die Gebühren richten sich also vereinfacht gesagt nach der Leistungsfähigkeit der Beteiligten, nicht notwendig nach dem Aufwand der jeweiligen Amtstätigkeit. Das Notarkostenrecht stellt dadurch ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Einzelfallabhängige Gebühren | Regelmäßig fragen uns die Beteiligten vor der Beurkundung, welche Gebühren voraussichtlich anfallen. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es wird gerade keine einheitliche Gebühr in Ansatz gebracht, die bei Beurkundung beispielsweise aller Kaufverträge oder Erbverträge gilt. Eine pauschale Antwort zu den Kosten können wir daher nicht geben. Vielmehr müssen wir im Einzelfall anhand des Geschäftswertes errechnen, welche Gebühr anfällt. Sprechen Sie uns gerne im Vorfeld der Beurkundung auf die voraussichtlich anfallenden Kosten an. Alternativ kann einen ersten Anhaltspunkt über die Gebührenhöhe der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer geben.