Vorsorge statt Nachsorge | Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Wir Notare beraten Sie in diesem Bereich gerne und gestalten auf Ihren Einzelfall abgestimmte Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. So wird die Gewähr geboten, dass Ihre Wünsche im Notfall auch Geltung erlangen. Gerade, wenn Grundstücksvermögen vorhanden ist, empfiehlt es sich, seine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen.
General -und Vorsorgevollmacht | Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie im Ernstfall die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung vermeiden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter Ihre Angelegenheiten im Ernstfall ebenso gut wie ein Betreuer regeln kann. Damit wird Ihr Recht auf Selbstbestimmung gestärkt. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit für Sie entscheidet und handelt.
Betreuungsverfügung | Die Betreuungsverfügung dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der näheren Gestaltung der vom Gericht angeordneten Betreuung. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht beziehungsweise dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl der oder des Betreuten zuwiderlaufen. In Vorsorgeurkunden werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten scheitert und vom Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet wird.
Patientenverfügung | Mit der Patientenverfügung können Sie bereits jetzt für den Fall der eigenen Entscheidungs- oder Einwilligungsunfähigkeit entscheiden, ob Sie in bestimmte, zukünftige medizinische Behandlungen wie Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen.
Zentrales Vorsorgeregister | Wir arbeiten eng mit dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zusammen. Dort werden Vorsorgeurkunden registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 4,6 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.