Grundstückskaufvertrag | Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Notarielle Beurkundung | Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und Risiken vermieden werden, hat der Gesetzgeber für Grundstückskaufverträge die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft, Risiken zu vermeiden. Er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.
Zug-um-Zug | Da das Eigentum erst mit Umschreibung im Grundbuch übergeht und dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, besteht eine der Hauptaufgaben der Vertragsgestaltung darin, Verkäufer und Käufer vor ungesicherten Vorleistungen zu schützen. Regelmäßig ist es sachgerecht, dass die Leistungspflichten, soweit möglich, Zug-um-Zug ausgetauscht werden. In Einzelfällen sind jedoch abweichende Gestaltungen gewünscht. Wir informieren sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellen darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Arten von Kaufverträgen | Jeder Sachverhalt ist anders. Je nachdem, ob Sie eine gebrauchte oder eine neue Immobilie erwerben, ob es sich um den Erwerb eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts handelt, ob ein Grundstück oder nur eine Teilfläche hieraus veräußert wird, ob das Objekt vermietet ist oder nicht, sind unterschiedliche Regelungen sachgerecht. Mit anderen Worten: Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Wir finden dabei die für Sie passende Lösung.
Regelungsbedarf | Folgende Aspekte sind durch uns Notare regelmäßig im Grundstückskaufvertrag zu regeln:
- Sicherung von Käufer und Verkäufer,
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
- Gewährleistung für Mängel,
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
- Aufteilung der Erschließungskosten und das
- Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Grundschuld | Nicht selten erfolgt die Absicherung eines fremdfinanzierten Grundstückskaufs dadurch, dass am Kaufobjekt eine Grundschuld eingetragen wird. Die Finanzierung sollte dabei vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.